Kanton Schaffhausen

Der Gebietsstand

Rund um den Kanton Schaffhausen kam es zu relativ vielen Gebietsveränderungen:[1] Die Grenze bei Schleitheim ist anhand des Atlas Suisse und der Kantonskarte von Meiss aus dem Jahr 1798 rekonstruiert.[2] Epfenhofen wurde teilweise noch als schaffhausisches Gebiet betrachtet.[3] Tatsächlich hatte die Stadt Schaffhausen territoriale Ansprüche an dieser Gemeinde, die jedoch bestritten wurden. Der Atlas Suisse, dessen Blatt 3 kurz vor der helvetischen Zeit entstanden war, zeigt Epfenhofen innerhalb der Schweizer Grenze. Epfenhofen ist aber weder in der Kantonskarte von Meiss als Gebiet des Kantons Schaffhausen gezeigt noch in der helvetischen Kantons- und Distriktseinteilung erwähnt. In unserer Rekonstruktion der Grenzen folgen wir letzteren Quellen. Weitere Veränderungen betrafen Diessenhofen und das nördlich des Rheins gelegene Gebiet von Stein und Ramsen. Der Distrikt Diessenhofen, der bis 1798 Untertanengebiet gewesen war, wurde zunächst dem Kanton Schaffhausen zugeschlagen. Im Jahr 1800 wurde er in den Kanton Thurgau umgeteilt. Gemäss Gebietsumschreibung vom 14. Mai 1798 gehörten Stein, Ramsen und Dörflingen zum Kanton Zürich. Nur zehn Tage danach wurden sie jedoch dem Kanton Schaffhausen zugesprochen.[4]

Quellen

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Umfragen sind aus dem Kanton Schaffhausen folgende im Projekt transkribierte Dokumente überliefert:

Im Weiteren ist in den Beständen der Abteilung III des Kriegsministeriums eine vergleichsweise genaue Manuskriptkarte von [Hans] Meiss aus dem Jahr 1798 überliefert. Sie zeigt das Strassen- und Wegnetz detailliert.[10]

Karte der jenseits des Rheins liegenden Schweizer Territorien von [Hans] Meiss [Schaffhausen] aus dem Jahr 1798.

Das Strassennetz des Kantons Schaffhausen gemäss Klassifikation von Ende 1800

In der Umfrage des Kriegsministers vom 18. Oktober 1800, im Gesetz vom 22. Oktober 1800 und in folgenden Präzisierungen des Kriegsministers wurde kurz erläutert, was die verschiedenen Klassen auszeichnete:

1. Klasse
Hauptstrassen, die durch Transport grosser Lasten, durch Dilligencen und allgemein grosse Frequenzen am meisten mitgenommen werden.

2. Klasse
Wege, die durch Fuhrwerke des Handelsverkehrs weniger mitgenommen werden, die aber dennoch zu den grossen Strassen gerechnet werden.

3. Klasse
Kommunikationswege, die von den grossen Strassen aus ins Landesinnere führen oder die Regionen untereinander verbinden.

4. Klasse
Gemeindeverbindungen.

Zur Klasseneinteilung siehe auch «Strassenklassen»

Strassennetz gemäss der Klassifizierung der kantonalen Verwaltungskammer vom 18. November 1800 und der Rückmeldung des Kriegsministers vom 30. Dezember 1800. (GIS HSE 2018; Relief Imhof 1982)

Die Schaffhauser Klassifikation umfasste nur ein vergleichsweise dünnes Netz jener Strassen, die aus Sicht des Strasseninspektors und der kantonalen Verwaltungskammer überhaupt als Staatsstrassen hätten infrage kommen können. Die diesbezüglichen Überlegungen haben sie im Vernehmlassungsprozess zum Strassengesetz vom 22. Oktober 1800 dargelegt (siehe unten). Nur die wichtigsten Strassen liessen sich über Weggelder oder Zölle finanzieren. Das gründete nicht zuletzt darin, dass allgemein nur der überregionale Verkehr mit Zöllen oder Weggeldern belastet wurde. Die Bevölkerung der Region war in den meisten Fällen von der Bezahlung solcher Abgaben ausgenommen. Die lokalen Wege bestanden wohl, blieben jedoch Sache der Gemeinden und der einzelnen sogenannten Anstösser.

Alle klassifizierten Strassen waren fahrbar, die erste und die zweite Klasse mit Kutschen und schweren Fuhrwerken. Bei letzteren handelte es sich allgemein um Zweispänner mit einem Gewicht von zwei bis zweieinhalb und in der Zeit der Helvetik bis drei Tonnen, Fracht inklusive Wagengewicht.[11] Die dritt- und viertklassigen Strassen waren mit leichten Karren und Wagen befahrbar.

«Gutachten über den Modus der künftigen Unterhaltung der Straßen»[12]

Die Schaffhauser Antwort in der Vernehmlassung des Projekts eines Strassengesetzes, das am 22. Oktober 1800 erlassen wurde und in dessen direktem Zusammenhang auch die Strassenumfragen standen, ist reich an verkehrsgeschichtlichen Informationen. Oberweginspektor Johann L. Schalch diskutierte in dieser die überkommenen Verhältnisse und die verschiedenen Möglichkeiten des Unterhalts bestehender und des Baus neuer Strassen. Bedeutsam ist die Antwort speziell auch wegen der Unterscheidung und der historischen Herleitung von Weggeldern und Zöllen, die für den Autoren für zwei verschiedene Prinzipien der Infrastrukturpolitik standen. Sie zeigt, dass ein bautechnisch und bauorganisatorisch gebildeter Mann damals offensichtlich auch im Stande war, diese in staatswirtschaftlicher Sicht, unter Einbezug der Zeitumstände und mit Blicken über die Grenzen hinaus treffend zu charakterisieren. Ebenfalls bemerkenswert ist, dass Schalch den Chausseebau nur im alten Bern und in Luzern erwähnte, nicht aber den vergleichbaren Strassenbau um Basel oder zwischen Winterthur und St. Gallen, der in den Quellen der Helvetik ebenfalls nachgewiesen werden kann.[13]

«Schafhausen, den 14ten 8br. 1800.
Die Verwaltungs-Kammer des Cantons Schafhausen an den Bürger Lanther Kriegs-Minister der Helvetischen Republik
Bürger Minister!
Wir haben Ihr Schreiben vom 20ten 7br. in welchem Sie uns unser Gutachten über den Modus der künfftigen Unterhaltung der Straßen abforderen, den [i. e. dem] B[ürger] Ober-Weeg-Inspector Schalch mit dem Auftrag communicirt, uns seine gutachtliche Gedanken über diesen wichtigen Gegenstand mizutheilen. Worauf uns von demselben beyliegender umständlicher und gründlicher Bericht übergeben worden, dem wir nichts anders als die Bemerkung beyzufügen haben, daß wir zwar auch glauben, daß in künfftigen Zeiten eine stukweise Verpachtung der Straßen der zwekmäßigste und für den Staat am wenigsten kostbare Modus wäre, die Straßen zu unterhalten, daß aber noch mehrere Erfahrung nothwendig ist, und daß vorher die Straßen allenthalben in guten Standt müßen hergestellt werden, bevor man diesen Modus einschlagen kan.
Einstweilen glauben wir, daß der beste Modus wäre, die Gemeindten, welche sich, ohne von der alten Regierung oder sonst auf eine andere Art irgend eine Exemtion oder Begünstigung erhalten zu haben, alle in der gleichen Laage befinden, anzuhalten, zur Unterhaltung und Reparation der in ihrem Bahn sich befindenden Straßen dadurch etwas beyzutragen, daß sie um einen mäßigen Lohn arbeiten, den wir einstweilen um eine Probe zu machen, den Taglohn für einen Arbeiter auf 24 xr, und für eine Benne zu 2 Pferdten auf fl. 1 gesezt haben. Wir erwarten Ihre weiteren Befehle und werden Ihnen nächstens die Rechnung von der Verwendung der uns bewilligten Fonds überschiken.
Gruß und Hochachtung
Der President der Verwaltungs-Cammer
Rohr

Auf die von dem Bürger Kriegs-Minister Lanther eingegebenen Frage Punkten macht sichs Endes genanter, aus Auftrag einer Löb[lichen] Verwaltungs-Cammer zur Ehre nachfolgende Erläuterung zu geben;
1te Frage. In wiefern kan der Staat mittelst eines wohlberechneten Plans der Zölle und Weeggeldter, ohne dem Handels-Verkehr zu schaden, die Unterhaltung der Straßen übernehmen? Und welches wären die Beyträge oder Pflichten, die die Gemeinden unausweichlich für diesen Gegenstand über sich zu nehmen hetten?
Beantwortung. Bey der allgemeinen Abneigung gegen alle mögliche Arten von Frohn-Diensten, und namentlich die zu Straßen Bau gehörigen, läßt sich wenigstens gegenwärtig, wo ohnehin der Landmann außerordentliche Beschwerden aller Art ertragen muß, schlechterdings nicht an ohnentgeldtliche Arbeiten an der Straße denken; da aber bey der grösten vernünfftigen Freyheit des Menschen doch auch jeder Staats-Bürger verbunden ist, das seinige zu den Bedürfnißen des Staats beyzutragen, und durch Gelt wenn jeder Einwohner deßelben den Vortheil davon, wie solches der Fall bey guten Land-Straßen ist, mehr oder minder selbst genießen kan, so halte ich bey gemachter Prüffung und selbst gemachten Erfahrung den Vorschlag des Bürger Ministers in jeder Rüksicht für den schiklichsten, „daß ein Gesez die Gemeinden beauftrage, die Fuhrungen gegen eine mäßige Entschädigung zu leisten“. Dieses Gesez würde ich aber auch auf die Handdienste ausdehnen, indem diese nicht minder äußerst kostspielig für den Staat sind, weil zum Kieß machen, helffen laden, daßelbe auf der Straße gehörig zu vertheilen, und die Gräben zu öffnen, öffters viele Leüthe müßen bezahlt werden. Im Fall aber dieser Vorschlag nicht sollte genehmiget werden, so würde ich, wann einmal wiederum Friede ist, und die theils durch den Krieg theils, und zwar fast noch mehr durch die seyt einigen [sic] Zeit zimmliche Vernachläßigung der so höchst nöhtigen Unterhaltung beschädigten [sic] Straßen wiederum völlig hergestellt sind, die gänzliche Unterhaltung derselben durch die Verpachtung an die Gemeinden anrahten. So ist es z[um] B[eispiel] in Oestereich üblich. Weil aber die zwar nur kurze Erfahrung von dem Ertrag des Weggelds, wenigstens in unserem Canton, indem ich durch die eingetrettene Revolution an ferneren Beobachtungen wegen dem wenigen Handlungs-Verkehr bin verhindert worden, gezeigt hat, daß wenn auch die Landes-Einwohner nicht das geringste Weggeldt bezahlen, dennoch die Einnahme davon so beträchtlich in guten Jahren war, daß die bereits angelegten neüen Straßen beynahe ganz davon konnten unterhalten werden. So würde ich den unmaßgeblichen Vorschlag thun, den Bezug des Weggeldts auch auf alle Einwohner des Landes auszudehnen, und zwar zu Verhütung alles möglichen Unterschleifs auf den gleichen Fuß wie den fremden. Auch habe ich sowohl bey uns als in anderen Gegenden der Schweitz bemerkt, daß man diese Art von Abgabe sehr billig und der Sache angemeßen findt; sie  gefällt auch dem größeren Theil des Publikums aus dem Grund wohl, weil sie glauben, das er nur die Zugvieh-Besizer treffe, für die man eygentlich die Straßen mache, und welche auch den ersten und grösten Nutzen davon haben. Durch dieses ganz auf die natürliche Billigkeit gegründete Mittel würde der Staat nicht nur nicht den geringsten Schaden von der Unterhaltung der Straßen, im Gegentheil in guten Jahren noch einigen Überschuß haben, und zwar ohne das[s] die Arbeiter genöhtiget wären, um die Helffte des gewöhnlichen Lohns zu arbeiten, oder beständig mit Klagen darüber bey der Regierung einzukommen.
Auch wurde auf diese Weise jede Gemeinde in dem richtigsten Verhältniß mit ihrem Zugvieh und dem Gebrauch der Straße das Ihrige auf die unmerklichste und nichts weniger als drükende Weise beytragen, indem alle Fuhrleute herzlich gerne ein billiges Weggeldt bezahlen, wenn sie nur gut unterhaltene Straßen antreffen.
2te Frage. Muß in dem Modus eine Verschiedenheit für die Unterhaltung der Haupt-Straßen und der Neben[-]  oder Verbindungswege statt haben und so weiter.
Da wir bey uns nicht so viele Verschiedenheit von Benennungen von Straßen kennen, sich auch sowohl die alte als neue Regierung zur wahren Staats Angelegenheit gemacht hat, in so weit es immer Zeit und Umstände erlaubten, nur auf Erbauung neuer Haupt[-] oder Heer-Straßen und derselben sorgfältigen Unterhaltung ihr Haupt Augenmerk zu richten, so hat man aus verschiedenen leicht einzusehenden Gründen an irgend eine andere Art von Neben[-] oder Querweg weder denken können noch wollen, und das umso weniger als gegenwärtig noch nicht alle Haupt Straßen gänzlich ausgemacht sind.
Als eine wahre und eigentliche Gemeindts-Angelegenheit hat also von jeher die Regierung oder die Verwaltungs-Cammer diese Neben[-] oder Dorffwege angesehen und also ganz den Gemeinden zur völligen Besorgung nach ihrem Belieben überlaßen, und so dörffte es auch sehr wahrscheinlich so lange bleiben, bis wenigstens erst einmal alle Haupt Straßen Helvetiens gänzlich ausgemacht, und vollkommen nach einer festgesezten Ordnung gut unterhalten sind.
Sollte man aber so glüklich seyn, daß die Regierung auf die Nebenwege ihre Sorge und ihre Ausgaben verwenden könnte und wollte, so wird in einem solchen Fall ein vernünfftiger Oberweg Inspector allemal den Modus nach dem anzutreffenden Local einzurichten wüßen, und der Regierung darüber Vorschläge thun.
3te Frage. Das System eines Weggelds, wäre es einzig auf die Haupt-Straßen anwendbar, oder auch auf jene, die zur Verbindung im Inneren dienen? etc. etc. etc.
Überal in Deutschland und der Schweiz, wo bis dahin Weggeldt eingeführt ware, ist solches nur auf denen Haupt-Straßen bezogen worden, und ich denke fast, daß es dabey so lange sein Bewenden haben wird, bis wenigstens die Nebenwege, die mit denen Haupt-Straßen in Verbindung stehen, auch chaussirt sind;
Zölle und Weggeldter sind zwey ganz verschiedene Staats-Einnahmen; bey jenen wird hauptsächlich auf die Qualitæt und das mehr oder mindere Bedörffniß, und bey diesen blos auf die Last und vorzüglich auf die Zahl des vorgespanten Zugviehs Rüksicht genohmen, sie mögen dann Kutschen, Wagen, Wägeleins, Bennen oder Karren heißen, oder sonst einen neumodigen Namen haben. Das Weggelt auch auf Reuter ausdehnen wollen, deucht mich fast ein wenig zu interessirt; um so mehr als ein solcher Einzug doch immer sehr unbeträchtlich seyn würde, und ein Reuter die Straßen eben nicht sehr beschädiget.
Eine vielfältige Erfahrung wiederlegt auch die vorgefaßte Meinung derjenigen, welche glauben, daß der Bezug des Weggeldt[s] den Reisenden stark hinderen, und eben so wenig wird ein billiges Weggeld dem Handels-Verkehr den mindesten Schaden zufügen.
4te Frage. Wie könte man die Kosten zu Erbauung sowohl von Haupt als Verbindungs-Straßen erringen.
Ohne die geringste Rüksicht auf die Zölle zu nehmen, welche lange vor Erbauung kunstmäßiger Land[-] oder Heer-Straßen, in denen mehresten Staaten eingeführt waren, und mehrentheils zu anderweitigen Bedürffnißen angewandt wurden, und mit dem Weggeldt, daß [i. e. das] eine neüe Cameralistische Erfindung ist, schlechterdings keine Gemeinschafft hatten, getraue ich mir aus einer zwar kurzen und unvollständigen Erfahrung, doch mit zimmlicher Wahrscheinlichkeit behaupten zu können (denn ich möchte oben noch nicht gerne von Neben Straßen reden, ehe alle die so nöthigen als nützlichen Haupt Straßen einmal gut angelegt und auch gut unterhalten sind) daß wenigstens die Haupt Straßen unter nachfolgenden Voraussetzungen einzig mit einem billigen Weggeldt vortreflich könnten unterhalten werden, als 1stlich, daß der Einwohner wie der Fremde das gleiche Weggeld bezahle; 2tens daß die Unterhaltung der Straßen verpachtet werden, jedoch unter einer sorgfältigen Aufsicht, und einer doppelten Verantwortlichkeit sowohl von Seiten des Ober Aufsehers als des Pachters und endlich 3tens daß die Straße dem Pachter vorher in einem untadelhaften Stand übergeben werde; Eine Erfahrung von 2 höchstens 3 Friedens-Jahren würde dann die Regierung vollkommen in den Stand stellen, die zwekmäßigsten Einrichtungen über diesen Zweig der Staats-Wirtschaft zu trefen.
Da die Erbauung künstlicher Land Straßen oder sogenandten Chaussees in der Schweiz erst in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts, nach dem Beyspiehl von Frankreich und denen an daßelbe grentzenden südlichen Provinzen Deutschlands ihren Anfang genohmen hat, und zwar zu allererst im Kanton Bern und Lucern, und so nach und nach in den kleinsten Kantons und Städten derselben, so ist auch die Art und Weise, wie diese Straßen gemacht, und durch wen, und wer die Unkosten davon, entweder ganz oder zum Theil im Lohn oder durch Frohn-Dienste getragen hat, eben so verschieden, als verschieden die damaligen Regierungen waren, unter denen sie zu stande kamen.
Die gleiche Bewandtniß hat es mit denen Befreyungen von dieser Last; bey uns z. B. ware niemand frey davon. Anfäng[lich] geschahe solches im Frohndienst, und seit einigen Jahren im Lohn, und zwar verlangen sie immer mehr.
Dieß wäre hiemit die Beantwortung von dem wesentlichen Inhalt der von dem Bürger Minister verlangten 4 Frage Punkten.
Nach ausführlichen aber über alle diesen Gegenstand betreffende Punkten habe ich bereits in denen an den Bürger Minister eingegebenen Amts-Berichten vom 22ten und 31ten Xbr. 1798 und vom 25ten Jul. 1800 gehandelt, und darin besonders auch wie der Straßen-Bau in unserem Canton geführt wird.
Schaffhausen den 7ten 8br. 1800
Aus Auftrag der Verwaltungs-Cammer verfaßt von Joh. L. Schalch Ober Weg Inspector […]».

Literatur

Hallauer, J. Über den Bau und Unterhalt der Strassen im Kanton Schaffhausen, Schaffhausen 1879.

 

[2] Karte der jenseits des Rheins liegenden Schweizer Territorien von [Hans] Meiss [Schaffhausen], CH-BAR#B0#1000/1483#3183#1_0046.

[3] Zu den Verhältnissen der territorialen Zugehörigkeit der Gebeite der alten Vogtei Schleitheim vgl. Kahn 2005, 14f. und HLS, Epfenhofen, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007052/2005-11-14/ [18. 12. 2017].

[4] Rütsche, Paul. Der Kanton Zürich und seine Verwaltung zur Zeit der Helvetik (1798–1803), Dissertation, Universität Zürich, Zürich 1900, 75ff.

[5] CH-BAR#B0#1000/1483#3174#1, fol. 87 [PDF-S. 131].

[6] CH-BAR#B0#1000/1483#3162#1, fol. 46–50 [PDF 76-84].

[7] CH-BAR#B0#1000/1483#3162#1, fol. 61-64v [102-108].

[8] CH-BAR#B0#1000/1483#2813#1, p. 190-191 [PDF-S. 193-194].

[9] CH-BAR#B0#1000/1483#3171#1, fol. 195-196v [PDF-S. 361-364].

[10] CH-BAR#B0#1000/1483#3183#1_0046.

[11] Über die höchstzulässigen Gewichte vgl. Frey 1932, 56ff.

[12] CH-BAR#B0#1000/1483#3162, fol. 46–50 [PDF-S. 76-84].

[13] Vgl. dazu das Kantonsdossier Basel.