Instruktionen und Lehrmittel

Zu den nachhaltigen Leistungen der helvetischen Strassenverwaltung gehören zweifellos die Instruktionen und die Verbreitung der Wissensbestände um den Strassenbau und den Strassenunterhalt. Es handelte sich dabei weder um bautechnisch neue noch um besonders fortschrittliche Positionen und Anleitungen. Man bediente sich am Bestehenden vor allem des bernischen und des französischen Chausseebaus. Das galt für das Werk von Abram Henri Exchaquet «Dictionnaire des ponts et chaussées», das 1787 erschienen war. Das galt aber auch für die verschiedenen Instruktionen. Ein neues, direkt auf die helvetischen Zustände und Ziele bezogenes Lehrmittel war allerdings Jean Samuel Guisans «Bemerkungen über Erbauung, Verbesserung und Unterhaltung der Wege vorzüglich der Nebenwege», das die helvetische «Nationalbuchdruckerey» im Spätherbst 1800 gleichzeitig im französischen Original und in deutscher Übersetzung publizierte. Doch auch Guisans Werk beruhte auf dem bernischen Chausseebau und stützte sich stark auf die damalige Erfahrung. Das Besondere an dieser  Publikation war, dass der Autor den Schwerpunkt nicht auf den Bau von neuen Hauptstrassen, sondern auf den Ausbau der Nebenstrassen legte.

Alle diese Publikationen und Anleitungen vermitteln einen Eindruck sowohl der Strassenzustände als auch der Ziele der helvetischen Zentralverwaltung, in deren Zusammenhang die Strassenenquête stand.

Das Lehrmittel: «Bemerkungen über Erbauung, Verbesserung und Unterhaltung der Wege»

Plan 4 aus Guisans Werk «Bemerkungen über Erbauung, Verbesserung und Unterhaltung der Wege vorzüglich der Nebenwege», 1800.

Jean Samuel Guisan hatte das Direktorium im September 1799 in einem Brief darauf hingewiesen, dass die Missstände im Strassenwesen ihren Grund nicht nur in der mangelhaften Organisation des Strassenunterhalts und der ungenügenden Durchsetzung der Strassenpflichtigkeit, sondern auch im fehlenden Fachwissen hatten. Mit dem Brief legte er das Manuskript eines Lehrmittels vor, das dem entgegenwirken sollte: «Ayant sans cesse occasion de remarquer que l’état affreux de nos communications intérieures de villages à villages, et celui de dégradation de la pluspart de nos autres chemins, sont dus autant au manque de connoissances sur cette matière qu’à une mauvaise volonté & à une négligence impardonnables: Ayant ausi remarqué la même cause dans les désordres qu’offrent les travaux imparfaits, qu’on opose infructueusement aux ravages que font nos fleuves & rivières, ouvrages souvent même plus nuisibles qu’utiles, j’ai cru devoir m’occuper de rédiger une petite brochure pour tâcher, en attendant mieux, de répandre le plus d’instructions possible sur ces deux objets. Le style n’en est ni recherché ni soigné, j’ai cru qu’il étoit suffisant d’y mettre de la clarté; et telle qu’elle est, elle peut je pense neanmoins produire un très grand bien dans le pays. Si après l’avoir examinée vous en portés, Citoyens Directeurs, le même jugement, j’ai dans le cas l’honneur de vous prier d’ordonner qu’elle soit traduite en allemand imprimée dans les deux langues et distribuées dans tous les districts. Il y à dans cette ville un jeune homme, nommé Weber, qui desireroit d’en faire les gravures, qu’il estime devoir couter de £. 200 à 250.»[1]

Das mit dem Schreiben eingesandte Manuskript trägt den Titel «Observations abregées sur les chemins et les travaux rélatifs aux fleuves».[2] Das Direktorium ging nicht unmittelbar auf den Vorschlag ein. Schliesslich gelang es Guisan im folgenden Jahr doch, ein Lehrbuch zu publizieren, in dem er sich vor allem mit dem Strassenbau und ‑unterhalt befasste. Er stützte sich dabei auf Passagen im Manuskript von 1799, die er noch erweiterte, während er die Passagen über den Wasserbau wegliess. Das Werk erschien im Oktober 1800 gleichzeitig im französischen Original und in deutscher Übersetzung:

  • Jean Samuel Guisan. Observations sur la construction, l’entretien et l’amélioration des chemins de traverse. Ouvrage dédié aux cultivateurs de l’Helvétie, Berne, de l’imprimerie nationale, 1800. [Link]
  • Jean Samuel Guisan. Bemerkungen über Erbauung, Verbesserung und Unterhaltung der Wege vorzüglich der Nebenwege. Den Landbauern Helvetiens gewidmet, Bern, in der Nationalbuchdruckerey 1800. [Link]

Die zeitliche Übereinstimmung mit der Umfrage vom 18. Oktober und dem Gesetz vom 22. Oktober 1800 ist nicht zufällig.

Zum Werk von Jean Samuel Guisan

Guisan ist auf dem Titelblatt als Autor in seinen Funktionen als «Brigade-Chef im helvetischen Genie-Corps, Oberaufseher der Brücken und Strassen und Chef de Bureau dieses Departements» genannt.

In der Literatur wurde das Werk bisher nicht adäquat gewürdigt. Man sah in ihm wesentlich ein Lehrbuch des Strassenbaus und kritisierte seinen geringen Detaillierungsgrad oder das Fehlen des Brückenthemas.[3] Auf seinen Kontext bezogen – dem von Guisan beklagten fehlenden Fachwissen in Anbetracht prekärer Strassenverhältnisse – ist eine solche Kritik überzogen. Fachbücher des Chaussee- und Brückenbaus existierten damals tatsächlich schon einige. Erwähnenswert ist das 1787 in Paris und Lausanne erschienene Werk «Dictionnaire des ponts et chaussées» [Link] von Abram Henri Exchaquet, das noch im Zusammenhang des bernischen Chausseebaus im Ancien Régime entstanden war. Exchaquet wurde in Sommer 1801 Nachfolger von Guisan als helvetischer Generalinspektor. Guisans Publikation zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass nicht der Chausseebau, sondern der Unterhalt sowie die Nebenstrassen und damit die weitaus meisten Strassenl ins Zentrum gerückt sind. Er betont, dass die Erfordernisse der Zeit nicht in erster Linie im Bau neuer, sondern in der Verbesserung der alten Strassen liegen. Das Werk ist zudem dem Inhalt und dem Stil nach stark auf das Zielpublikum ausgerichtet: Guisan legt keinen Lehrgang für das Ingenieurstudium vor, sondern eine kleinere Fachschrift für das mit dem Strassenwesen befasste Personal der helvetischen Verwaltungen.

Das 107-seitige Werk ist «den Landbauern Helvetiens gewidmet» (Titelblatt). Offen bleibt, ob der Begriff Landbauer Bauern oder Erbauer bezeichnet. Der Inhalt des Werks und der Verteiler (siehe Abb. unten) lassen auf letzteres schliessen.

Zuerst verweist Guisan auf seine Erfahrung. (5) Mehr sagt er nicht: Aus seiner Biografie ist aber klar, dass er damit den bernischen Chausseebau der 1760er-Jahre in der Waadt und seine Zeit in Surinam und in Guayana meint. Dann beginnt er mit einer kurzen, drastischen Skizze der Zustände und fragt: «[…] ist es nicht ausserordentlich beschwerlich und ekelhaft immer im Koth zu reisen, und so zu sagen darin zu leben? Überdies beschmieren und nutzen sich die Kleidungsstücke ab, die Wagen, Pflüge, Werkzeuge und alle Geräthschaften einer Landwirthschaft gehen zu Grunde.» (7)

Die gute Strasse dagegen zeichnet sich durch verschiedene Umstände und Qualitäten aus:

  1. Sie ist von der Sonne beschienen und wird vom Wind bestrichen,
  2. sie meidet Moräste und schlammige Orte,
  3. sie vermeidet starke Steigungen,
  4. sie verläuft in einiger Höhe, um den Wegkörper trocken zu halten,
  5. sie vermeidet Kurven und Umwege,
  6. sie schont Reben, Baum- und andere Gärten,
  7. sie sucht die Nähe zu Vorkommen guter Baumaterialien, damit der Bedarf an Transporten, der grösste Kostenpunkt im Strassenbau, so gering wie möglich gehalten werden kann. (14f.)

Die Schrift ist im Folgenden in drei Abschnitte unterteilt: erstens über den Bau der Wege, zweitens über deren Unterhalt und drittens über die Verbesserung der alten Wege. Der erste Teil nimmt zwei Drittel des Werks in Anspruch. Das Buch schliesst mit einer Tabelle und mit sieben Planskizzen, auf die der Text Bezug nimmt.

Tabelle aus Guisans Werk «Bemerkungen über Erbauung, Verbesserung und Unterhaltung der Wege vorzüglich der Nebenwege», 1800, 108.

Guisan beschreibt in einfacher, direkter Sprache, wie die ideale Richtung bestimmt, die Wegverläufe ausgesteckt (16ff.) und wie die Arbeiten und die Bauplätze organisiert werden sollen (30ff. und 40f.). Dann befasst er sich mit den Wegelementen: den Gräben (32ff.), dem Unterbau (37ff.), dem Steinbett, das auch «Pflasterung» oder «Empierrement» genannt wird (43ff.), der darüber liegenden Schotter- oder Kiesschicht (47ff.), den im Bereich der Wege zu kanalisierenden Bächen und den Brücken über diese (53ff.), den seitlichen Wasserabzügen (59ff.) und den Querrinnen (64ff.). Als besonderes Problem behandelt Guisan sodann die Art, wie die Wege durch die Wälder zu führen sind (66f.). Er schliesst seine den Bau betreffenden Ausführungen mit einer Übersicht darüber, wie viel Arbeiter mit ihren Schubkarren und Fuhrleute mit ihren Pferden zu leisten vermögen respektive was von diesen erwartet werden darf. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen auf Erd- und Materialbewegungen (68ff.).

Im zweiten Teil beschreibt Guisan, wie und wann die oben genannten Elemente zu unterhalten sind (73ff.). Wichtige Arbeiten des Unterhalts sind die Reinigung der Oberflächen und der seitlichen Gräben, das Einebnen der Schlaglöcher und der Fahrgeleise, das Zurückschneiden der Hecken und Bäume sowie die im Herbst und/oder im Frühjahr fällige Überkiesung. Er schliesst diese Ausführungen mit einem Kapitel über die Wegknechte (82ff.): «Jeder von ihnen muss mit einem Schubkarren, Hammer, Krampe, Schaufel und einem eisernen Rechen versehen seyn. […] Diese Wegknechte müssen durch Aufseher, die selbe anstellen, unterrichtet werden […]. Die Hauptstrassen erfordern Wegknechte, die immer in Tätigkeit sind, besonders wenn jene stets durch schwere Lasten mitgenommen werden; für Nebenwege aber, wovon es sich hauptsächlich hier handelt, ist es hinlänglich, einige dergleichen für eine gewisse Anzahl Tage des Jahrs anzuwerben, wenn nicht besondere Zufälle mehr Arbeit, Zeit und Hände erheischen […]. Wenn nichts besonders wiederfährt, das ungewöhnliche Sorgfalt begehren würde, so lässt man den Weg in jedem Monat einmal oder wenigstens in dreyen Monaten zweymal untersuchen und nachsehen. Auf diese Weise kann ein Wegknecht eine grosse Strecke unterhalten […].» (82ff.) Die Anstellung der Wegknechte auf genau definierten Wegstrecken mit präzis festgelegtem Pflichtenheft erweist sich als Hauptanliegen von Guisan, wenn er abschliessend betont: «Ich behaupte zuversichtlich, dass von allen Mitteln, die wir zu diesem Endzweck [der Verbesserung der Strassen] gebrauchen könnten, dies das sparsamste ist, da es im Verhältnis der Kosten, die es verursacht, den meisten Vortheil gewährt. Ich behaupte also, dass es unausweichlich nothwendig ist, dass unsere Wege durch Wegknechte hinlänglich besorgt werden.» (83)

Es ist diese angestrebte Institutionalisierung der Wegknechte in deren direktem Zusammenhang auch die drei Umfragen vom September 1800 bis Februar 1801 standen. Durch diese sollten für das ganze Gebiet der Helvetischen Republik einheitliche Grundlagen für die Erfassung des Strassennetzes und für eine Professionalisierung des Wegunterhalts entstehen.

Wie direkt das Werk von Guisan als Teil des Reformprozesses gesehen werden muss, geht aus dem Umstand hervor, dass die Zentralverwaltung sofort nach Erscheinen des Werkes im Oktober 1800 je eine grössere Anzahl von Exemplaren mit dem Auftrag an die kantonalen Verwaltungskammern sandte, diese an die Ingenieure, Statthalter, Agenten und vor allem auch an die Wegknechte weiterzureichen, die im helvetischen Jargon auch Pioniere genannt wurden.

Liste der Anzahl der in die Kantone versandten Exemplare von Guisans Werk.[4]

1122 Exemplare des Werkes wurden in die Kantone verteilt. Die Liste des Verteilers in der Handschrift von Guisan[5] zeigt, wie systematisch die Zentralverwaltung vorging und welche Bedeutung man der Verbreitung des notwendigen Fachwissens zumass. Die direkte Verbindung der Klassifikationsumfrage vom 18. Oktober, des Gesetzes vom 22. Oktober 1800, der Instruktionen, der Publikation des Werks, der angestrebten Massvereinheitlichung, der genauen Ausmessung der Strecken und der Anstellung von Fachpersonal geht aus vielen Schreiben des Kriegsministers an die Regierungsstatthalter und an die kantonalen Verwaltungskammern hervor. Als ein Beispiel kann das Schreiben des Kriegsministers an die Verwaltungskammer des Kantons Luzern vom 26. Dezember 1800 dienen:

«Bürger Verwalter!
Ich lade Sie ein, die neue Organisazion der Brücken und Straßen, kraft Beschlußes vom 22ten Oktober letzthin, in Ausübung zu bringen, indem Sie sich nach der hier zu Ende folgenden Klaßirung richten, welche mit derjenigen der anderen Kantone übereinkommt.
Der Bürger Regierungsstatthalter wird Ihnen unverzüglich die Instrukzionen für die Inspektoren, Wegknechte und Unterstatthalter zustellen. Belieben Sie demnach den Letzteren die ihrigen mit möglichster Beförderung zukommen zu laßen, weil der Regierungsstatthalter beauftragt ist, ihnen zu verdeuten, daß sie nun, kraft Beschlußes vom 22ten Oktober letzthin, und meinen besagten Weisungen gemäß, welche Sie ihnen übermachen werden, ihr Amt antretten sollen.
Sie werden nächstens, Bürger Verwalter, an die 50 Exemplare vom Werk des Bürgers [Jean Samuel] Guisan erhalten, um den in den Instrukzionen vorgeschriebnen Gebrauch davon zu machen. Damit auch die Wegknechte, nach dem Sinn des Beschlußes vom 22ten Oktober letzthin, angestellt werden können, werde ich Ihnen ein Maß oder Modell des Zürichschuhs übermachen. Beÿ dieser Gelegenheit, Bürger Verwalter, muß ich Ihnen bemerken, daß der diesem Schuh gegebene Vorzug aus keinem andern Grund statt gefunden hat, als weil er im richtigsten Verhältniß mit dem neuen französischen Maß steht, das wir wahrscheinlich werden annehmen müßen. Übrigens wird hierdurch die beÿ denen Operazionen des Brücken- und Straßenbaues so wesentliche Gleichförmigkeit eingeführt.
Da die gegenwärtigen Zeitumstände uns die strengste Sparsamkeit vorschreiben, so werden Sie, Bürger Verwalter, wohl einsehen, daß wir nur auf den Straßen der ersten und zweÿten Klaße Wegknechte haben können. Belieben Sie, sobald selbe angestellt seÿn werden, eine Tabelle hierüber verfertigen zu laßen, worinn Sie nach Nummer, samt dem Tauf- und Geschlechtsname, die Heÿmath und den Wohnort eines jeden derselben, nebst der Strecke Wegs und der Anzahl an Klaftern, die seiner Besorgung anvertraut sind, angemerkt seÿen. Wovon ich sonach mit möglichster Beförderung eine Abschrift erwarte, so wie auch eine von der mitkommenden Klaßifikation.
Republikanischer Gruß.»

Es folgte im Schreiben des Kriegsministers an die luzernische Verwaltungskammer die in der Zentralverwaltung revidierte Liste der Strassenklassierung.[6]

Die Instruktionen

Die im Jahr 1800 verfassten, Ende des Jahres publizierten respektive handschriftlich kopiert verbreiteten Instruktionen gewähren ebenfalls einen detaillierten Einblick in die geplante Strassenreform. Die konsequente Versendung an die Verwaltungskammern, an die Kantonsinspektoren und Unterstatthalter bildeten eine der wichtigen Linien, über die das Wissen vom Strassenbau und ‑unterhalt von der zweiten Hälfte des 18. in die erste Hälfte des 19. Jahrhundert tradiert wurde, das in den 1830er-Jahren die Basis des Aufbaus eigentlicher Strassenressorts in den entstehenden Kantonsverwaltungen und des intensiven Kunststrassenbaus der Regenerationszeit bilden sollte.

Die Instruktionen waren ein weiteres Element sowohl der Wissensvermittlung als auch der konkreten Verantwortungszuschreibung in den neuen Amtsstrukturen. Sie waren eigentliche Pflichtenhefte. Erste Versionen der Instruktionen lagen im Zusammenhang mit den Rapporten des Kriegsministers an die Regierung vom Frühjahr vor.

Im Rapport vom 15. März 1800[7] waren es folgende Instruktionen:
- «Instruction N° 1 pour les Inspecteurs des ponts et chaußées de chaque canton»,
- «Instruction N° 2 pour les Sous Inspecteurs des ponts et chaußées de chaque Canton»,
- «Instruction N°3 pour les pionniers».

Im nächsten Rapport vom 5. April 1800 wurden diese überarbeitet und durch eine weitere Instruktion ergänzt:
- «Instruction N° 1 pour les chambres administratives»,
- «Instruction N° 2 pour les Sous Préfets»,
- «Instruction N° 3 pour les municipalités»,
- «Instruction N° 4 Pour les pionniers».

Besonders interessant ist die Instruktion für die Munizipalitäten, da deren Aufgaben und Stellung in den Akten der Zentralverwaltung am schlechtesten zu fassen ist, was durchaus auch die helvetische Realität spiegelt.

Weitere Versionen wurden  Ende November 1800 niedergeschrieben. Es handelt sich dabei um die Vorlagen, die im oben erwähnten Zusammenhang der Reform des Strassenwesens kommuniziert wurden:
- «Instruktion für die Aufseher der Brüken und Straßen»,
- «Unterricht für die Unterstatthalter»,
- «Unterricht für die Wegknechte, sonst Strassenarbeiter genannt»;
Letztere wurden nun auch in gedruckter Form verbreitet.[8]

Instruktion für die Aufseher respektive die kantonalen Strasseninspektoren vom November 1800

Die Instruktion legt in einem ersten Punkt die Verantwortung der Aufseher für den Zustand der Strassen fest. Es obliegt dem Aufseher, auf den Strassen erster und zweiter Klasse die Wegknechte anzustellen. Als Leitungs- und Organisationsinstrument führt er eine Tabelle der Strassenabschnitte. Verschiedene Punkte betreffen die Kommunikation mit der Zentralverwaltung, mit dem Aufseher, mit den in den Distrikten verantwortlichen Unterstatthaltern sowie mit den für die einzelnen Strassenabschnitte verantwortlichen Wegknechten. Alle aus der Amtskanzlei gegebenen Dokumente sind in einem Register zu verzeichnen. Der Aufseher hat das Archiv der Kanzlei mit allen aktuellen und allen alten Instruktionen auszustatten, inklusive die, welche die Unterstatthalter und die Wegknechte betreffen. Miteingeschlossen ist dabei auch das Werk von Guisan über den Strassenbau. Jeweils im Frühjahr und im Herbst müssen die Aufseher alle in ihrer Verantwortung stehenden Strassen bereisen und das Bemerkenswerte, «so sie über den Boden der Wege, die Pflasterung, Sandlage, das Pflaster, die Gräben, die Rande, Schatten der Wälder, Häge und Bäume zu machen Gelegenheit haben, aufzeichnen. Hauptsächlich müßen sie genau den Holz und Mauerwerken nachsehen, als beÿ Brüken, Schleüßen, Schalen, Rinnen, Strebe Mauren (murs d’epaulement) Dämme und Straßen, und auf der Stelle, von den Ausbeßerungen Notiz nehmen.» Die Aufseher untersuchen dabei auch die strassennahen Gegenden auf mögliche Sand- und Steinvorkommen hin. Einen Bericht davon und von allen notwendigen Ausbesserungen senden sie an die Verwaltungskammer und eine Kopie von diesem an das Kriegsministerium. Der Aufseher veranlasst die Massnahmen an den Strassen. Falls er nicht selbst Mitglied der Verwaltungskammer ist, müssen die Massnahmen über die Verwaltungskammer kommuniziert werden. Der Aufseher verfertigt auch die allenfalls notwendigen Pläne und Projektbeschreibungen. Die Ausbesserungen müssen sogleich erfolgen. Wenn die Gemeinden Fuhren und andere Arbeiten zu leisten haben, müssen die Aufseher darauf schauen, dass die landwirtschaftlichen Arbeiten durch diese nicht beeinträchtigt werden. Wo die Unterhaltsbedingungen vom Normalen abweichen, hat der Aufseher eine entsprechende zusätzliche Entschädigung der Wegknechte zu schätzen. Und schliesslich hat er den Beschluss zu vollziehen, die Masse nur noch im Zürcher Fuss zu erheben, der in einem genauen Verhältniss zum neuen französischen Metermass steht (1 Zürcher Fuss = 3 Dezimeter[9]).

Instruktion für die Unterstatthalter vom November 1800

Die Unterstatthalter vertreten den Aufseher in den Distrikten. Von ihnen werden eine genaue Kenntnis der Strassen und eine häufige Präsenz auf diesen erwartet. Mindestens alle zwei Monate haben sie alle Strassen des Distrikts zu begehen und dem Aufseher davon zu berichten. Sie beaufsichtigen die Wegknechte und leiten den Vollzug der vom Aufseher angeordneten Massnahmen vor Ort. Sie können von den Gemeinden Fuhrleistungen anfordern, müssen dabei aber ebenfalls auf die prioritären landwirtschaftlichen Arbeiten der Bauern Rücksicht nehmen. Der Unterstatthalter beaufsichtigt auch die Verbindungswege zwischen den Gemeinden. Wo nötig halten sie die Gemeinden zur Verbesserung dieser Wege und zum Zurückschneiden der Hecken und Bäume an. Im Anschluss daran kontrollieren sie, ob die Gemeinden der Anordnung Folge leisten. Alle Unterstatthalter müssen über die sie betreffenden Instruktionen sowie über das Werk von Guisan verfügen. Zudem müssen sie den Wegknechten die sie betreffenden Instruktionen verschaffen.[10]

Instruktion für die Wegknechte respektive die Strassenarbeiter vom 30. November 1800

Die Instruktion für die Wegknechte, die publiziert und am zahlreichsten verbreitet wurde, beschreibt in erster Linie die konkreten Arbeiten an den Strassen selbst. Der erste Punkt bestimmt, dass die Wegknechte ihre Werkzeuge – eine Schubkarre, einen Stampfer, eine Schaufel, einen Pickel, einen eisernen Rechen und einen grossen fünf bis sechs Kilogramm schweren Hammer – selbst anzuschaffen haben. Der zweite Punkt betrifft das Ziel ihrer Anstellung: sie haben auf ihrem Abschnitt die Strasse und deren Ränder «bestmöglichst» zu unterhalten. Die folgenden Punkte betreffen die Massnahmen, um dies zu erreichen: besonders bei Regen Präsenz auf der Strasse, um die Entwässerung sicherzustellen (3), das Reinigen der Strassenoberfläche von Kot, Schlamm und Staub (4), das Ausräumen der Gräben und Rinnen im Frühjahr und im Herbst (5) respektive anfangs Winter (15), das Ausheben neuer oder die Reparatur von bestehenden Gräben, wofür sie zusätzlich bezahlt werden (6), das Einziehen oder das Auffüllen der Fahrspuren, der sogenannten «Geleisse» (7), die Entfernung der Rollsteine oder des nicht verfestigten Schotters von der Strasse (8), deren Aufbereitung und Lagerung am Strassenrand zur späteren Verwendung (9 und 10), die Vorbereitung und Lagerung des Kieses und des Schotters (11) sowie die fachgerechte jährliche Beschotterung der Strasse, die so ausgebracht und verfestigt werden muss, dass die Wölbung der Strasse erhalten bleibt (12). Die Instruktion umschreibt aber auch strassenpolizeiliche (Punkt 13) und unterhaltsorganisatorische (14) Verantwortlichkeiten der Wegknechte. Als letzten Punkt bestimmt sie, dass die Wegknechte über alle den Strassenbau betreffenden Gesetze, Verordnungen, Anleitungen und namentlich auch über das Werk von Jean Samuel Guisan verfügen müssen (16).[11]

Instruktionen für die Munizipalitäten vom 5. April 1800

Nur im Rapport vom 5. April 1800 sind auch Instruktionen für die Munizipalitäten enthalten. Es ist unklar, ob diese im Anschluss an den Erlass des Strassengesetzes vom 22. Oktober 1800 überhaupt verbreitet wurden. Sie sind aber trotzdem von Interesse, weil sie ermessen lassen, welche Bedeutung man den Munizipalitäten im geplanten helvetischen Verwaltungsstaat zumass.

In Bezug auf das Strassenwesen treten die Munizipalitäten als reine Vollzugsanstalten hervor. Gemäss Instruktionsentwurf haben sie die Anordnungen und Reglemente zu befolgen, die ihnen von der kantonalen Verwaltungskammer übermittelt werden. Ein Gemeindemitglied hat alle 15 Tage die auf dem Gebiet der Munizipalität befindlichen Strassen zu begehen und den von oben verordneten Unterhalt zu überwachen. In der skizzierten Beziehung zwischen der Verwaltungskammer und den Munizipalitäten ergeben sich manche Widersprüche zur hierarchisch-funktionalen Aufgabenteilung zwischen Aufseher und dem Unterstatthalter respektive den für die Strassenabschnitte verantwortlichen Wegknechten, die gemäss ihrer jeweiligen Instruktion den Gemeinden gegenüber ebenfalls weisungsberechtigt und kontrollpflichtig sind. Das kann letztlich auch erklären, wieso die «Instructions pour les municipalités» gegen Ende des Jahres 1800 nicht gemeinsam mit den anderen Instruktionen verbreitet wurden.

Ein weiteres Konfliktfeld ergibt sich aber noch in einer anderen Hinsicht. Gemäss Instruktion haben die Gemeinden die auf ihrem Gebiet veranlassten Arbeiten zu bezahlen. Gegen entsprechende Zahlungsbelege sollen die Ausgaben der Gemeinden dann von der Verwaltungskammer begeglichen werden, die ihre eigenen diesbezüglichen Angaben dann wiederum der helvetischen Staatskasse in Rechnung stellen können. Dieser Punkt wird in der grossen Geldklemme des helvetischen Staats, der statt Barem in erster Linie Zahlungsversprechen zu bieten hat, zu einer Hauptquelle von Klagen und Friktionen, die schnell zu Desillusionierung und Vollzugsverweigerung führten.

 

[1] Archives cantonales vaudoises, PP 33/3-e, Transkription Giorgio Bellini, 2004.

[2] Archives cantonales vaudoises, PP 33/4.

[3] Bellini, Giorgio. Pionieri del rinnovamento stradale in Svizzera, in: Wege und Geschichte, 2002, 14–18.

[4] CH-BAR#B0#1000/1483#3168-05, fol. 320 [PDF-S. 30-31].

[5] Möglicher Schriftenvergleich mit dem sicher aus Guisans Hand stammenden Dokument CH-BAR#B0#1000/1483#3168-05#1, fol. 322–329 [PDF-S. 33-47].

[6] Organisazion der Brücken und Straßen. Dritte Division. No. 546, Bern den 26ten Christmonat 1800, Copia No. 783, StALU Akt 27/151 B.1.

[7] Rapport sur l’organisation des ponts et chaussées du 15e Mars 1800, CH-BAR#B0#1000/1483#3168-03#1, fol. 129-139 [PDF-S. 1-18].

[8] CH-BAR#B0#1000/1483#3151-04#1, fol. 111-112 [PDF-S. 18-21], und in einer anderen Ablage: CH-BAR#B0#1000/1483#3175-02#1, fol. 277–280v [PDF.-S. 495-498]. Letztere ist auch darum interessant, weil an diese anschliessend noch bernische Instruktionen aus dem Jahr 1787 abgelegt wurden, was wieder ein Hinweis darauf ist, dass man auf Bestehendem aufbaute.

[9] Tatsächlich war der Zürcher Fuss 3.014 Dezimeter lang.

[10] CH-BAR#B0#1000/1483#3151-04#1, fol. 114-123v [PDF 23-39], zit. fol 115v-116 [PDF-S. 25-26].

[11] CH-BAR#B0#1000/1483#3175-02#1, fol. 277–280v [PDF.-S. 495-498].